Ebenbürtigkeit

Ebenbürtigkeit
Eben|bür|tig|keit 〈f. 20; unz.〉 ebenbürtige Beschaffenheit, Gleichwertigkeit

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Eben|bür|tig|keit, die; -:
das Ebenbürtigsein.

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Ebenbürtigkeit,
 
Rechtsgeschichte: die gleichwertige Abkunft mehrerer Rechtsgenossen, die zur Standes- und Rechtsgleichheit führte. Im Mittelalter ist die Ebenbürtigkeit (Begriff erstmals im Sachsenspiegel) Ausdruck von Standesschranken. Bei der Ehe war die Ebenbürtigkeit von Bedeutung, da Erbrecht, Lehnsfolge und Rechtsstellung der Kinder davon abhingen. Später wurde die Ebenbürtigkeit privatrechtlich bedeutungslos; beim Adel spielte sie noch im 19. Jahrhundert, im Privatfürstenrecht (Fürstenrecht) zum Teil bis ins 20. Jahrhundert hinein eine Rolle; der Gleichheitsgrundsatz (Art. 109 Weimarer Reichsverfassung) setzte ihr verfassungsrechtlich ein Ende.
 

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Eben|bür|tig|keit, die; -: das Ebenbürtigsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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